Satzung


Förderverein Zehntscheuer Ammerbuch – Reusten e.V.

Satzung vom 24. März 2017

§1 Name, Zweck, Verwirklichung

(1) Der am 10. Mai 2013 gegründete Förderverein Zehntscheuer Ammerbuch – Reusten mit Sitz in Ammerbuch – Reusten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, der Kultur und der Heimatgeschichte

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Lesungen, Ausstellungen, künstlerische Veranstaltungen und regelmäßige Gruppenangebote.

$2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

$3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§4 Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vorstandsmitglieder können für satzungsgemäße Tätigkeit eine angemessene Vergütung gemäß § 3 Nr. 26a EStg erhalten.

§5 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ammerbuch – Ortsteil Reusten – die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 3 zu verwenden hat.

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei – drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Austrittserklärungen müssen schriftlich bis spätestens 30. September beim 1. Vorstand abgegeben werden. Die Mitgliedschaft endet außerdem bei Tod oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

(2) Im Falle eines Ausschlusses muss dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3) Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsbezahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über alle Sitzungen der Vereinsorgane wird ein Protokoll angefertigt, das vom Ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer bzw. bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt auf Einladung des Vorstands wenigstens einmal jährlich. Die Einladung zusammen mit einer vorläufigen Tagesordnung muss wenigstens 14 Tage vor dem angesetzten Termin in der örtlichen Presse veröffentlicht werden. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail –Adresse mitgeteilt haben, erhalten die Einladung und vorläufige Tagesordnung digital.

(2) Anträge zur Tagesordnung können bis zu einer Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen

–          zum ersten Quartal des Geschäftsjahres (Kalenderjahr)

–          bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes
(4) Die Mitgliederversammlung

–          wählt die einzelnen Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, bei einer Nachwahl für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied oder einen ausgeschiedenen Kassenprüfer nur für die restliche Dauer des Amtes. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein

–          kann den Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern ihr Amt durch Abwahl und Wahl  eines Nachfolgers entziehen

–          setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest,

–          nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen

–          entlastet den Vorstand

–          beschließt Satzungsänderungen

–          beschließt vorliegende Anträge

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.

(6) Eine außerordentliche Mitliederversammlung ist einzuberufen, wenn es nach Vorstandbeschluss die Interessen des Vereins erfordern oder wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

 §9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten und dem Zweiten – stellvertretenden – Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und drei Beisitzern.

(2) Gemäß § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mehrheitlich.

(4) Der Erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.

(5) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse, die jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft werden muss.

§10 Inkrafttreten der Satzungsänderungen

Diese Satzung wurde mit ihren Änderungen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24. März 2017 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ammerbuch – Reusten, den 24. März 2017